Allgemeine Geschäftsbedingungen

BetterWorx GmbH (Stand: 14.10.2021)

1. Geltungsbereich
 

1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der BetterWorx GmbH - folgend vereinfachend "BetterWorx" genannt - erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in eine Individualvereinbarung zwischen BetterWorx und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.

1.3 Angebote von BetterWorx sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten.

 

2. Lieferung und Leistung
 

2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2.2 Bei Verzug der Annahme hat BetterWorx zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen
 

3.1 Die sich aus dem jeweiligen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet.

3.2 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen 5 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/Leistung.

3.3 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von BetterWorx nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem BetterWorx die Forderung zusteht.

3.4 Kommt der andere Vertragspartner mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadet aller anderen Rechte von BetterWorx, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit BetterWorx nicht einen höheren Schaden nachweist. Zudem werden die Forderungen, ungeachtet etwaiger Ratenzahlungsvereinbarungen, sofort fällig. Weiterhin ist BetterWorx in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

4. Eigentumsvorbehalt
 

4.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von BetterWorx bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag BetterWorx zustehenden Forderungen.

4.2 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von BetterWorx. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit BetterWorx über den Test-und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

 

5. Gewährleistung
 

5.1 Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

5.2 Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand. Es gilt der Tag des Warenerhalts. Von dieser Regelung ausgenommen sind Waren, für die der Hersteller eine längere Garantie einräumt.

5.2.1 BetterWorx gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von BetterWorx schriftlich bestätigt wurden.

5.2.2 BetterWorx kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

5.2.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere als BetterWorx oder von BetterWorx hierzu autorisierte Dritte.

5.2.4 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

5.2.5 Unabhängig von Vorstehendem gibt BetterWorx etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter.

5.2.6 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von BetterWorx Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von BetterWorx über. Falls BetterWorx Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen.

5.2.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist BetterWorx berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.

 

6. Haftungsbeschränkung
 

6.1 Ist BetterWorx aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von BetterWorx ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet BetterWorx nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.

Unberührt bleibt die Haftung von BetterWorx, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
 

7.1 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß der Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

 

8. Leasing / Finanzierung
 

8.1 BetterWorx bietet im Rahmen seiner Dienstleistungen Leasing und Finanzierungen an. Dabei arbeitet BetterWorx mit folgenden Institutionen zusammen und tritt lediglich als Vermittler auf: TARGO Leasing GmbH (Apple Financial Services), Fritz-Vomfelde-Str. 2-4, 40547 Düsseldorf und TARGOBANK AG, Kasernenstr. 10, 40213 Düsseldorf. Es gelten die jeweiligen AGB der Leasing- und Finanzierungspartner. Diese werden bei Vertragsabschluss zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

9. Allgemeine Bestimmungen
 

9.1 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BetterWorx abzutreten.

9.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar - für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.4 Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch BetterWorx, oder durch uns beauftragte Dritte in unserem Namen erfolgen, sind wir berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten. BetterWorx ist berechtigt, Daten nur an Dritte weiterzugeben, wie z.B. an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 4, Abs. 1. u. 2, werden eingehalten.

9.5 Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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